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Pflegegradberatung
Benötigt ein Versicherter Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung, muss die Pflegekasse entsprechend §18 Absatz 1 SGB XI eine Begutachtung beim Medizinischen Dienst (MD) der Krankenversicherung oder einem anderen unabhängigen Gutachter einleiten.
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen,
- die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
- deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 festgelegten Schwere bestehen.
Auf Wunsch begleite ich Sie vor, während und nach der Begutachtung.
Zudem unterstütze ich Sie bei Widerspruchsbegründungen nach der Identifikation fehlerhafter Gutachten.